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Statuten für die Arbeitsgemeinschaft der verantwortlichen Redakteure der

Ordens- und Missionspresse in der DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e.V. (AGOMP)


§ 1 Allgemeines

Die Arbeitsgemeinschaft der verantwortlichen Redakteure der Ordens- und Missionspresse ist eine Arbeitsgemeinschaft der DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e.V.

§ 2 Ziele und Aufgaben
  1. Erfahrungsaustausch und fachliche Erörterung zu Themen der Ordens- und Missionspresse
  2. Vermittlung von fachlicher Hilfe, insbesondere durch Fachtagungen
  3. Abstimmung gemeinsamer Interessen
  4. Vertretung der Ordensgemeinschaften bei kirchlichen und staatlichen Stellen in rechtsrelevanten Fragen, die den Aufgabenbereich der Ordens- und Missionspresse betreffen und die ihr vom Vorstand der DOK übertragen worden sind
  5. Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der DOK sowie mit deren Arbeitsgemeinschaften

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können werden der jeweilige Chefredakteur bzw. Redaktionsleiter oder statt seiner ein unmittelbar in der Redaktionsleitung tätiges Ordensmitglied oder statt seiner in der Redaktionsleitung tätige Laien der [ggfs. weiblichen oder männlichen] Ordensgemeinschaften, die durch ihre Höheren Oberen bzw. Vertreter in der DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e.V. repräsentiert sind. Jede Ordensgemeinschaft hat – unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder in der AGOMP – bei Wahlen und Abstimmungen nur eine Stimme, die einheitlich abgegeben werden muss. Andernfalls ist sie ungültig.
  2. Kooptierte Mitglieder können werden a) der verantwortliche Redakteur der Ordens- und Missionspresse oder statt seiner b) ein unmittelbar in der Redaktionsleitung tätiger Mitarbeiter. Diese Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
  3. Zur Aufnahme ist ein formloser Antrag der jeweiligen Ordensgemeinschaft an den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der verantwortlichen Redakteure der Ordens- und Missionspresse zu richten.
  4. Eine Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrags verbunden.
  5. Mit dem Verlust des Amts als verantwortlicher Redakteur bzw. der Aufgabe der unmittelbaren Verwaltungstätigkeit endet die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr in Verbindung mit der Fachtagung statt.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichts des Vorstands
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Wahl des Vorstands
    d) Beschluss über einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Kosten
    e) Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
    f) Beschluss zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft der verantwortlichen Redakteure der Ordens- und Missionspresse.
  3. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Einladung kann auch elektronisch zugestellt werden. Hierbei ist die Textform ausreichend. Die Tagesordnung muss der Einladung beigefügt werden. Ist auf der Mitgliederversammlung ein Vorstand zu wählen, müssen seitens des amtierenden Vorstands mit der Einladung zur Versammlung namentliche, unverbindliche Vorschläge für die zu besetzenden Positionen der Mitgliederversammlung gemacht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung zu ergänzen.
  5. Aktives und passives Wahlrecht haben alle regulären und kooptierten Mitglieder. Verhinderte Mitglieder können eine/n Vertreter/in entsenden.
  6. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung und der Fachtagung sind außer den Mitgliedern die Vorsitzenden der DOK und der Generalsekretär der DOK.
  7. Jedes Mitglied im Sinne des § 3 Nr.  1 und 2 hat eine Stimme; jedes Medium bzw. jeder Herausgeber/jede Herausgebergemeinschaft hat nur eine Stimme.
  8. Das Stimmrecht wird ausgeübt von den Mitgliedern, im Falle der Verhinderung von einem Vertreter des Mitglieds. Der Vertreter muss Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sein. Die Stimmrechtsübertragung und Stimmrechtsvollmacht muss schriftlich der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu Beginn der Versammlung vorgelegt werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Vorstand vollständig anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  10. Vor Abstimmungen ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Die Aussprache wird beendet, wenn entweder keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Mitgliederversammlung einen Antrag auf Schluss der Debatte annimmt.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen schriftlich oder durch Handhebung. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugestellt wird.

§ 6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, wenn kein neuer Vorstand gewählt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Auf diese Weise bestimmt Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz, diese Statuten oder die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, ist der Vorstand zuständig, insbesondere nimmt er die Geschäftsführung wahr, beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den Tagungsort, bereitet die Tagesordnung vor und leitet die Versammlung.
  5. Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Im Zusammenhang mit der Fachtagung kann der Vorstand Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen oder Experten hinzuziehen. Diese sind beratende Gremien des Vorstandes. Jedem Ausschuss gehört wenigstens ein Vorstandsmitglied an.
  7. Der Vorstand kann Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und der Fachtagung zulassen.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


Diese Statuten werden von der Mitgliederversammlung verabschiedet und vom Vorstand der DOK approbiert und in Kraft gesetzt. Änderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder und der Zustimmung des Vorstands der DOK.
Die vorliegenden Statuten wurden in der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der verantwortlichen Redakteure der Ordens- und Missionspresse am 2. Juli 2010 verabschiedet. Die Approbation erfolgte durch den Vorstand der DOK am 2. September 2010.